Satzung des Bürgervereins Obere Flandersbach e.V.
(Hinweise zur Datenverarbeitung als Anhang)
§1
Bezeichnung
Der im Jahre 1953 gegründete Verein trägt die Bezeichnung.
„Bürgerverein Obere Flandersbach e.V."
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Velbert. §2
Zweck des Vereins
Der Bürgerverein Obere Flandersbach e.V. bezweckt:
1. Förderung des Heimatgedanken und des Umweltschutzes, sowie die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität.
2. Beratung der Bürger im Umgang mit Behörden, sowie die Vertretung der im allgemeinen Interesse aller Bürger liegenden Probleme
3.Förderung der Jugend- und Seniorenpflege.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung, insbesondere gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 1. Nr. 2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3
Mitgliedschaft:
Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, dieser Beschluss ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, Beiträge zahlen.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. durch Tod,
2. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen kann,
3. durch Ausschließung durch Vorstandsbeschluss bei Beitragsrückstand aus mehr als zwei Jahre,
4. durch Austritt, der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§4
Beitrag – Geschäftsjahr
Der Vereinsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im ersten Halbjahr an den Kassierer zu entrichten, bzw. auf das Girokonto des Vereins bei der Sparkasse Velbert einzuzahlen.
Eine Änderung der Beitragshöhe kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
§5
Organe des Vereins 1. Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung und
2. Mitgliederversammlungen
3. Der Vorstand
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können entweder durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder einberufen werden.
Beschlüsse der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung gelten bei einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen, sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer und
einem gewählten Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
die gewählten Beisitzer und Ausschussmitglieder.
Außerdem bestimmt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Der 1. Vorsitzende, de r Kassierer, das gewählte Mitglied des erweiterten Vorstandes, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden ab 1997 für 2 Jahre neu gewählt,
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Festausschuss werden 1997 für 1 Jahr und ab 1998 für 2 Jahre gewählt.
Der Schriftführer führt über alle Versammlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Zeichnungsberechtigt für den Verein ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, jeder in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Ein Stimmrecht steht minderjährigen Mitgliedern insbesondere insoweit zu, als es die Regelung der Angelegenheiten Jugendlicher innerhalb des Vereins betrifft.
Die Teilnahme beschränkt Geschäftsfähiger an Vorstandswahlen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Beteiligung an der Beschlussfassung in Beitragsangelegenheiten, sowie über finanzielle Verpflichtungen des Vereins.
Die Ausübung des Stimmrechts steht allein dem Minderjährigen, nicht dessen gesetzlichem Vertreter zu.
§6
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über notwendige Geldbeträge selbständig zu verfügen.
§7
Vereinssatzung
Die Vereinssatzung kann nur bei einer
* Jahreshauptversammlung oder
* Mitgliederversammlung
mit Beschlussfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens vier Fünftel aller anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velbert zur Verwendung für Jugend- und Altenhilfe.
Diese Satzung wurde unter Einbeziehung der beschlossenen Satzungsänderung vom 21.03.2014, vom 24. 03. 2017 und vom 22.03.2019 niedergeschrieben und genehmigt.